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Sinner:" Neues Steuerrecht fördert bürgerschaftliches Engagement"

Main-Spessart. Das Bayerische Kabinett hat grünes Licht für eine Zustimmung zum Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gegeben informiert Staatskanzleichef Eberhard Sinner die Betroffenen in einer Pressemitteilung.

Das Gesetz basiere im Wesentlichen auf Vorschlägen von Finanzminister Kurt Faltlhauser. Ziel der Initiative ist es nach den Worten Sinners, das ehrenamtliche Engagement zu stärken, ehrenamtlich Tätige steuerlich zu begünstigen und bürokratische Hemmnisse für gemeinnützige Fördervereine zu beseitigen. Sinner, der vor seiner Berufung zum Minister die interfraktionelle Arbeitsgruppe "Bürgerschaftliches Engagement" des Bayerischern Landtages leitete, begrüßte ausdrücklich die Initiative ‚10 plus 10' zur besseren steuerlichen Förderung des Ehrenamts.

„Wir erwarten im Bundesrat eine breite Unterstützung für unsere Vorschläge, die wichtige Verbesserungen für die ehrenamtlich Tätigen und für Spender bringen", sagten Sinner und Faltlhauser. Nach ihren Worten ist das Ehrenamt ein wesentlicher Pfeiler der Zivilgesellschaft. Allein in Bayern seien 3,8 Millionen Bürger ehrenamtlich engagiert. „Wir müssen Vereine und im Ehrenamt engagierte Bürger noch mehr unterstützen, weil sie für viele Menschen Halt bedeuten und der Jugend Orientierung geben. Wir dürfen sie nicht durch bürokratische Hindernisläufe verprellen. Die Initiative 10 plus 10 setze deswegen im Steuerrecht an und bringe eine starke Entbürokratisierung für die Arbeit im Ehrenamt und für Spender", so die beiden CSU- Minister.

Die Initiative „10 plus 10" gehe deutlich über die ursprünglichen Vorschläge der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung des Ehrenamts hinaus und ergänze sie im Sinne einer nachhaltigen Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements um weitere zehn Vorschläge. Konkret werden aufgrund der Initiative „10 plus 10" nunmehr folgende fünf Ergänzungen und Verbesserungen für Vereine und Ehrenamt eingeführt:

 

  1. Einführung einer steuerfreien Aufwandspauschale für ehrenamtlich Tätige in Höhe von 500 Euro jährlich
    Ehrenamtlich Tätige, die bisher nicht von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren, können künftig eine steuerfreie Aufwandspauschale in Höhe von 500 Euro jährlich bekommen. Damit sind künftig auch Einnahmen für gemeinnützige Tätigkeiten steuerfrei, für die die Übungsleiterpauschale nicht gilt, zum Beispiel bei Vereinsvorständen oder Gerätewarten bei der Feuerwehr.

  2. Unbürokratischer Spendennachweis für Spenden bis 200 Euro
    Spenden sind grundsätzlich nur steuerlich abzugsfähig, wenn eine vom Spendenempfänger ausgestellte Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster vorliegt. Bei Spenden bis 100 Euro genügt nach bisheriger Verwaltungspraxis aus Vereinfachungsgründen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Bayern hat erreicht, die Grenze von 100 Euro auf 200 Euro anzuheben, um den bürokratischen Aufwand weiter zu verringern.

  3. Verdoppelung der Umsatz-/Lohnsummengrenze für den Spendenabzug
    Im geltenden Recht ist der steuermindernde Spendenabzug der Höhe nach auf 5 beziehungsweise 10 Prozent der Einkünfte oder auf 2 Promille des Umsatzes und der aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Beschlossen ist bereits, die Einkommensgrenze auf einheitlich 20 Prozent anzuheben. Aufgrund der bayerischen Initiative wird nun auch die Umsatz- und Lohnsummengrenze auf 4 Promille verdoppelt. Damit wird die Spendenbereitschaft insbesondere von Unternehmern unabhängig von deren aktueller Gewinnsituation weiter gefördert.

  4. Spendenabzug / Mitgliedsbeiträge
    Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen setzt voraus, dass hierfür keine Gegenleistung gewährt wird. Bei Mitgliedsbeiträgen wird aber oftmals der freie Eintritt in eine vom Verein geförderte Einrichtung als Gegenleistung anzusehen sein. Der Forderung Bayerns, die Abzugsfähigkeit in solchen Fällen zu erhalten, wird entsprochen.

  5. Öffnung des Katalogs der anerkannten gemeinnützigen Zwecke
    Nach den Vorschlägen des Bundesfinanzministers sollte - anders als im geltenden Recht - der Kreis der als gemeinnützig begünstigen Zwecke abschließend im Gesetz aufgezählt werden. Der Nachteil einer solchen Begrenzung besteht darin, nicht hinreichend flexibel genug zu sein, um dem raschen gesellschafts- und sozialpolitischen Wandel gerecht zu werden.

 


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