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"Gedeihliches Miteinander bei Ausübung der Spessartrechte"

Die angespannte Situation auf dem Energiemarkt führt zu einer verstärkten Nachfrage nach Brennholz im Spessart. Dabei gibt es immer wieder Differenzen zwischen den „Spessartrechtlern“ und den Betrieben Bayerische Staatsforsten. Am 27. März findet die turnusmäßige Versammlung des „Verbandes der Spessartforstberechtigten“ in Wiesthal statt.

Vorsitzender ist derzeit Bürgermeister Valentin Weber aus Laufach. Er hat zu dieser Versammlung auch Dr. Mergner, Leiter des Forstbetriebes in Heigenbrücken, zu einer Aussprache eingeladen. Staatsminister Eberhard Sinner begrüßt die Klarstellung von Forstminister Josef Miller in einem Schreiben an den CSU-Landtagsabgeordneten Peter Winter (Waldaschaff). Winter hatte sich stellvertretend für seine Kollegen aus dem Bereich der Spessartrechtsgemeinden Henning Kaul (Aschaffenburg), Berthold Rüth (Miltenberg) und Eberhard Sinner (Main-Spessart) an Forstminister Josef Miller gewandt. Miller antwortete jetzt den CSU-Abgeordneten:

„Die Holzrechte im Spessart werden nach dem Vergleich vom 13. Dezember 1866 in die Kategorien „Ur- und Leseholz", „Stockholz", „Windfall-, Schneedruck- und Eisbruchholz", „Pflug- oder Rüsterholz", „Bauholz" sowie „Oberholz" unterschieden. Das mengenmäßig mit großem Abstand bedeutendste Recht ist heute das Recht zum Bezug des Oberholzes", so Minister Miller. „Dies ist auch der Rechtholzbezug, bei dem du auf Differenzen bezüglich der Abgewährung hingewiesen hast". Kurz zusammengefasst beinhaltet das Oberholzrecht die unentgeltliche Entnahme von Holz aus den regelmäßigen Holzhieben und Durchforstungen, welches sich nicht zu Nutz- und Bauholz und auch nicht zu Scheit-, Prügel- oder Astholz in Klafterlänge (ca. 88 cm) eignet und außerdem einen mittleren Durchmesser von 4,4 cm nicht überschreitet. Zur Entnahme ist eine Frist von 3 Wochen zu setzen, innerhalb derer das Holz an den bestimmten Holztagen aus den Schlägen zu schaffen ist.

Im Jahr 1978 wurde zwischen der Staatsforstverwaltung und dem Verband der Spessartforstberechtigten eine Vereinbarung über das „erleichterte Oberholzrecht" geschlossen. Es umfasst alles unaufgearbeitete Holz (ohne Stärkebegrenzung ) nach Freigabe des Hiebes bis zur Höhe des Eigenbedarfes. Die Freigabetermine sind jeweils zweimal 3 Wochen zwischen dem 15.11. und dem 30.4. In der Praxis wird dies so umgesetzt, dass nach Hiebsabschluss zunächst Brennholzselbstwerber in die Hiebe eingewiesen werden. Danach wird der Hieb für die erleichterte Oberholznutzung freigegeben.

In der Praxis hat es sich zudem vielfach eingebürgert, dass den Rechtlern, die auch als Selbstwerber Brennholz machen wollen, nach Abschluss der Hiebe das schwächere Holz als Rechtholz umsonst überlassen und das stärkere Holz über 4,4 cm als Brennholz verkauft wird. Anlass für die Differenzen mit den Rechtlern war der Modellversuch des Forstbetriebs Heigenbrücken im Revier Waldaschaff, auch die Vergabe des Kronenholzes an Rechtler zur Arbeitsentlastung des Revierleiters über einen Unternehmer abzuwickeln. Diese Problematik wurde auch bei dem in deinem Schreiben bereits angekündigten Gespräch am 09. Februar angesprochen.

Wie man mir berichtet, konnte bei dieser Besprechung in wichtigen Punkten Einigkeit erzielt werden:

  • Sowohl der Verband der Spessartforstberechtigten als auch die beiden Forstbetriebe wollen, dass die Vereinbarung zwischen der Bayerischen Staatsforstverwaltung und dem Verband der Spessartforstberechtigten von 1978 über die „Erleichterte Oberholznutzung" fortbesteht.

 

  • Der Verband der Spessartforstberechtigten legt Wert auf die Zuteilung von Hieben gemäß der „Erleichterten Oberholznutzung" in bisherigem Umfang. Beide Seiten sind sich einig, dass deshalb auch weiterhin genügend solcher Oberholzhiebe freigegeben werden müssen.

Die seit Jahren übliche Praxis, dass ein Großteil der Rechtler gleichzeitig als Brennholz-Kleinselbstwerber auftritt, soll im Interesse beider Seiten ebenfalls aufrechterhalten werden.

Gleichzeitig wurde deutlich gemacht, dass auch im Aufgabenbereich der Rechtholzvergabe und der Kleinselbstwerber nach Rationalisierungsmöglichkeiten gesucht werden muss, die die Revierleiter entlasten. Dafür gibt es - unter anderem - auch die oben bereits angesprochene Möglichkeit der Vergabe der Hiebe über einen Unternehmer, die im Revier Waldaschaff als Modellversuch gestartet wurde. Voraussetzung dafür, dass ein solcher Modellversuch in die Praxis übernommen werden kann, ist jedoch, dass die Rechtholzabgewährung und die bisherige gute Praxis nicht beeinträchtigt werden.

Gerade unter diesem letztgenannten Aspekt, der aus meiner Sicht von zentraler Bedeutung ist, halte ich die im Gespräch am 09. Februar getroffene Vereinbarung für zielführend, dass nach einem Jahr Probelauf nochmals ein gemeinsames Gespräch stattfindet, in dem geklärt werden soll, ob sich dieser Modellversuch bewährt hat. Damit sind aus meiner Sicht die wesentlichen Weichen für ein konstruktives Miteinander zwischen den Forstbetrieben und den Rechtlern im Spessart bereits gestellt worden, sodass die von dir angeregte Diskussion zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Auch die Einrichtung einer gesonderten Stelle, die sich um die Anliegen der Spessartforstberechtigten kümmert, halte ich unter diesen Vorzeichen für nicht notwendig.

„Ich habe aber die Zentrale der BaySF darauf hingewiesen, dass die ordnungs- und vereinbarungsgemäße Abgeltung der Forstrechte eine zwingende Verpflichtung für den Staatsforstbetrieb ist. Hierzu gehört eine regelmäßige Abstimmung der Forstbetriebe untereinander wie auch mit den Rechtlern. Nur so kann ein erfolgreicher Ausgleich mit den ebenso berechtigten Interessen der Forstbetriebe im Hinblick auf Effizienzsteigerung und Holzvermarktung herbeigeführt werden", so Miller in seinem Schreiben. Forstminister Miller und die CSU.Abgeordneten Peter Winter, Henning Kaul, Berthold Rüth und Eberhard Sinner hoffen, dass so künftige Differenzen frühzeitig erkannt und bereinigt werden können.

 


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