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Sinner: "Grosser Schritt für das Ehrenamt"

Die CSU-Landtagsfraktion und die bayerische Staatsregierung werden nach den Worten von Staatskanzleichef Eberhard Sinner künftig alle ehrenamtlichen Kräfte der freiwilligen Hilfsorganisationen im Bereich des Katastrophenschutzes bei der Entgeltfortzahlung nach einem Verdienstausfall und auch beim Anspruch auf Freistellung vom Dienst mit den Angehörigen von Technischem Hilfswerk und Feuerwehr gleichstellen.

Damit wird eine alte Forderung von mir erfüllt, kommentierte Staatsminister Eberhard Sinner diese wichtige Entscheidung für das Ehrenamt. Sinner kennt die Problematik auch aus seiner Tätigkeit als Kreisvorsitzender des Roten Kreuzes Main-Spessart.

Bayerns Innenminister Dr. Günther Beckstein informierte den stellvertretenden CSU-Fraktionsvorsitzenden Markus Sackmann und den Vorsitzenden des Innenausschusses des Bayerischen Landtages Dr. Jakob Kreidl, dass das vom Innenministerium erarbeitete Konzept zur Gleichstellung der Helfer in den letzten Tagen positiv mit dem Finanzministerium abgestimmt worden sei. Dr. Beckstein kündigte dabei an, in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen und rechnet mit der Umsetzung noch im Jahr 2008.

Sinner, Sackmann und Dr. Kreidl sprachen gemeinsam von einem großen Schritt für das Ehrenamt. Helfer des Bayerischen Roten Kreuzes, der Johanniter, der Malteser und anderer freiwilliger Hilfsorganisationen sollen künftig einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung haben, wenn die Helfer im Katastrophenfall im Einsatz waren und für den Arbeitgeber ausfielen. Eberhard Sinner: Mit dieser Regelung werten wir die ehrenamtliche Arbeit deutlich auf, weil wir für Helfer im Katastrophenschutz Verlässlichkeit und Sicherheit schaffen. Niemand muss mehr fürchten, dass sich sein Einsatz für die Menschen bei einer Katastrophe negativ auf sein Einkommen auswirkt. Zum Beispiel bei der Schneekatastrophe vor einem Jahr in Ostbayern und bei verschiedenen Hochwasser-Ereignissen sei es immer wieder zu Unsicherheiten gekommen, inwieweit die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter, die sich in ehrenamtlichen Hilfsorganisationen engagieren, vom Dienst freistellen müssen und wie der Verdienstausfall geregelt sei.

 


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