Wegen möglicher Rückforderung von Fördermitteln bei Schulen in kommunaler Trägerschaft und Kindertageseinrichtungen, die wegen der demografischen Entwicklung nicht mehr benötigt werden und deshalb einer anderen Verwendung zugeführt werden müssen, hat sich der stellvertretende Kreisvorsitzende des Bayerischen Gemeindetages, Bürgermeister Richard Krebs (Bischbrunn) an Staatskanzleichef Eberhard Sinner (beide CSU) gewandt und auf diese Problematik hingewiesen.
Grundsätzlich kann der Staat Fördermittel, die er für einen bestimmten Zweck (z.B. Bau einer Schule) gewährt hat, zurückfordern, wenn das geförderte Objekt für andere Zwecke genutzt wird. Die Entscheidung über die Rückforderung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Förderbehörde, so Staatskanzleichef Eberhard Sinner.
Auf der Basis der geltenden Gesetze versuchen die Förderbehörden nach Angaben des Finanzministeriums die Frage der Rückforderung kommunalfreundlich zu handhaben: Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) sieht vor, dass Fördermittel dann nicht zurückgefordert werden, wenn die geförderten Baumaßnahmen für andere nach Art. 10 FAG förderfähige Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet werden. Diese Regelung gehe auf eine Initiative der CSU- Landtagsfraktion zurück.
Eine Rückforderung unterbleibt daher grundsätzlich immer dann, wenn der Zuweisungsempfänger das geförderte Objekt für eigene kommunale Aufgaben verwendet. Darüber hinaus sieht das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2006 eine weitere Verbesserung vor: Eine Rückforderung soll auch dann entfallen, wenn das Gebäude von einem Dritten für einen anderen förderfähigen kommunalen Zweck genutzt wird.
Konkret heißt das, dass auf eine Rückforderung von Fördermitteln verzichtet wird, wenn
oder
Eine Rückforderung von Fördermitteln kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn die Nachfolgenutzung des Gebäudes zu entsprechenden Einnahmen der Kommune führt, zum Beispiel durch Verkauf oder Vermietung. Darüber hinaus wird auf eine Rückforderung verzichtet, wenn das Gebäude für den Zuweisungszweck nicht mehr geeignet ist und sich eine Nachfolgenutzung nicht finden lässt. Dies gilt sowohl für leer stehende Gebäude oder Gebäudeteile als auch deren Abbruch.
Aus meiner Sicht, so Sinner, ist die Verwaltungspraxis bei der Rückforderung von Fördermitteln somit grundsätzlich sehr kommunalfreundlich ausgestaltet. Die Rückforderung von Fördermitteln dürfte aufgrund der zahlreichen Ausnahmen eher die Ausnahme als die Regel sein. „Ich hoffe deshalb, dass auch Deine Gemeinde davon profitieren kann", schreibt er an Bürgermeister Richard Krebs.