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Kein "Österreichisches Modell" für Bayerische Feuerwehren

Bayerns Innenminister Dr. Günther Beckstein sieht keine Missstände, „sofern die Gemeinden ihren Verpflichtungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz nachkommen“, teilte er Staatskanzleichef Eberhard Sinner mit.

Dieser hatte sich nach einer gemeinsamen Eingabe des stellvertretenden Kreisvorsitzenden des Bayerischen Gemeindetages, Bürgermeister Richard Krebs (Bischbrunn) und Kreisbrandinspektor Herbert Hausmann (Karsbach) wegen der nach wie vor unbefriedigenden neuen Regelung für die Führung von Feuerwehrfahrzeugen an Beckstein gewandt und auf das „österreichische Modell" verwiesen.

Österreich hat eine SonderregeIung in Form eines so genannten Feuerwehrführerscheins eingeführt, räumt Innenminister Dr. Beckstein ein. Entgegen weit verbreiteter Meinung wird in Österreich der Feuerwehrführerschein jedoch nicht „automatisch" erteilt. Auch die österreichischen Regelungen verlangen von Inhabern der Klasse 5 Ausbildung, Prüfung und Gesundheitsuntersuchungen. Im Übrigen war ein wesentlicher Grund für die Einführung des Feuerwehrführerscheins die Reduzierung der zulässigen Blutalkoholkonzentration auf 0,1-Promille beim Führen von Kraftfahrzeugen über 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse. Um die Einsatzfähigkeit der freiwilligen Feuerwehren in Österreich sicherzustellen, gilt für Inhaber des Feuerwehrführerscheins in Österreich weiterhin die 0,5-Promille-Grenze.

Grundsätzlich wäre die Einführung eines Feuerwehrführerscheins auch in Deutschland möglich. Zusätzliche Kosten und Bürokratie für den Aufbau einer neuen Ausbildungs- und Prüfungsorganisation - zusätzlich zu den bestehenden etablierten Fahrschulen und Prüforganisationen - und die Änderung von Bundesrecht wären dann aber erforderlich. Aus diesem Grunde hat man in Deutschland bisher auf die Einführung eines Feuerwehrführerscheins verzichtet. Bayern habe wiederholt versucht bei der Fahrerlaubnis für Feuerwehrfahrzeuge Erleichterungen zu erreichen. Letztmalig ist ein Vorstoß im Frühjahr 2005 gescheitert. Im Rahmen der landesrechtlichen Möglichkeiten wurden jedoch folgende Erleichterungen, die zu einer Kostenreduzierung bei der Ausbildung von Feuerwehrangehörigen führen, geschaffen:

  • Einsatzfahrzeuge können als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge eingesetzt werden, wenn Doppelbedienungseinrichtung und zusätzliche Spiegel vorhanden sind, Zu bedenken ist hier aber, dass die Verwendung eines Einsatzfahrzeuges als Ausbildungs- oder Prüfungsfahrzeug steuer- und versicherungsrechtliche Folgen haben kann.
  • Die Kostenlast kann durch die Zusammenfassung von Bewerbern, z. B. auf Landkreisebene, und die Inanspruchnahme von Kompaktausbildungen durch private Fahrschulen reduziert werden.
  • Es ist möglich, die für die Fahrerlaubnisklasse C bzw. Cl erforderliche Gesundheitsuntersuchung mit den z, T. erforderlichen arbeitsmedizinischen Vor-sorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (z. B. G 26 -Atemschutztauglichkeit) terminlich und inhaltlich zusammenzulegen. Dadurch wird eine zeitliche und finanzielle Doppelbelastung weitgehend vermieden.

 

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