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"Neues Kommunalwahlrecht wird bürgerfreundlicher und praxisgerechter"

Main-Spessart. Mit zahlreichen Beschlüssen gab der bayerische Ministerrat „grünes Licht“ für eine Änderung des Kommunalwahlrechts. Darüber informierte Staatskanzleichef Eberhard Sinner in einem Schreiben an den Kreisvorsitzenden des Bayerischen Gemeindetages, Bürgermeister Franz Schüßler (Burgsinn), den CSU-Kreisvorsitzenden Klaus Bittermann und die Gliederungen seiner Partei.

Eberhard Sinner: „Wir wollen Wahltermine bündeln, den Kommunen vor Ort mehr Entscheidungskompetenzen einräumen und die Kommunen von vermeidbaren Kosten entlasten". Das neue Gesetz soll frühzeitig vor den Kommunalwahlen im März 2008 in Kraft treten.

Nach Abschluss der Verbandsanhörung hat das Bayerische Kabinett einen von Innenminister Dr. Günther Beckstein erarbeiteten Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes beschlossen, der nun dem Landtag zugeleitet wird. Innenminister Dr. Günther Beckstein betonte dabei, dass sich die wahlrechtlichen Vorschriften zwar bewährt hätten, es seien jedoch Anpassungen geboten aufgrund der Erfahrungen der letzten Gemeinde- und Landkreiswahlen sowie der zwischenzeitlichen Änderungen im Bundes- und Landeswahlrecht. Beckstein: „Wir wollen unser Kommunalwahlrecht verbessern und notwendige Konsequenzen aus den Erfahrungen der Praxis in den letzten Jahren ziehen." Als Beispiel nannte Beckstein die weitere Harmonisierung der Termine von Bürgermeister- und Landratswahlen mit Gemeinderats- und Kreistagswahlen.

Auch Eberhard Sinner, Leiter der Staatskanzlei, begrüßte die angestrebten Änderungen: "Mit der Neuregelung leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Stärkung unserer Demokratie. Wir bündeln die Wahltermine, geben damit ein klares Signal gegen die zunehmende Wahlmüdigkeit und entlasten zugleich die Kommunen von vermeidbaren Kosten." Das Gesetz soll laut Beckstein und Sinner möglichst frühzeitig vor den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen im März 2008 in Kraft treten, damit sich Wahlbehörden, Parteien und Wählergruppen auf die Änderungen einstellen können.

Der neue Gesetzentwurf hat unter anderem folgende Eckpunkte:

  • Harmonisierung der Wahltermine

    Die Termine von Bürgermeister- und Landratswahlen sollen mit Gemeinderats- und Kreistagswahlen stärker harmonisiert werden: Scheiden berufsmäßige Bürgermeister oder der Landrat während der Wahlzeit des Gemeinderats oder Kreistags aus, soll künftig - wie bereits bei ehrenamtlichen Bürgermeistern - eine Neuwahl grundsätzlich nur noch für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats bzw. Kreistags erfolgen - es sei denn, die verbleibende Amtszeit des berufsmäßigen Bürgermeisters oder des Landrats würde dann weniger als 4 Jahre betragen. Die Amtszeit von berufsmäßigen und ehrenamtlichen Bürgermeistern sowie von Landräten, die innerhalb der letzten beiden Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags beginnt, soll künftig erst mit dem Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gemeinderats oder Kreistags enden.

 

  • Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Besetzung der Wahlorgane

    Künftig sollen Bewerber um ein kommunales Mandat - wie bereits beim Amt des Wahlleiters - nicht mehr einem Wahlausschuss angehören dürfen. Gleiches gilt für Personen, die eine Aufstellungsversammlung geleitet haben, für Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertretung. Ziel ist laut Beckstein die Vermeidung von Interessenkonflikten. Bewerber dürfen aber weiterhin Mitglied im Wahl- bzw. Briefwahlvorstand sein. Damit wird dem Wunsch der kommunalen Spitzenverbände Rechnung getragen, die geltend gemacht hatten, dass ansonsten nicht genügend Wahlhelfer gefunden werden könnten.

  • Abschaffung des „Wahlleiters kraft Amts"

    Wahlleiter soll bei Gemeinde- bzw. Landkreiswahlen künftig nicht mehr automatisch der Bürgermeister oder der Landrat sein, vielmehr sollen Gemeinderat und Kreistag ein Auswahlermessen haben. Beckstein: „Das stärkt die kommunalen Vertretungen, schafft mehr Flexibilität und spart komplizierte Ausnahme- und Sondervorschriften für den Fall, dass der Bürgermeister oder Landrat verhindert ist."

 

  • Aufhebung des Verbots gleichzeitiger Zugehörigkeit naher Verwandter zum Gemeinderat

    Das bisher in der Bayerischen Gemeindeordnung enthaltene Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit von Ehegatten, Eltern und Kindern sowie Geschwistern zum Gemeinderat in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern soll künftig aufgehoben werden. Beckstein: "Das bisherige Verbot war ein zu starres Hindernis für politisch engagierte Bürger. Wir wollen, dass die Wähler, die die örtlichen Verhältnisse am besten kennen, flexibel entscheiden können, ob mehrere Angehörige einer Familie im Gemeinderat kommunale Verantwortung übernehmen sollen."

 

  • Senkung des Quorums für Bürgerentscheide

    Bürgerentscheide sollen künftig nur noch sonntags durchgeführt werden können und das Abstimmungsquorum in Gemeinden zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern von derzeit 20 von Hundert auf 15 von Hundert der Stimmberechtigten abgesenkt werden

 

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