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Auch der mutmaßliche Patientenwille ist maßgeblich

Main-Spessart/Unterfranken. "Liegen keine ausdrücklichen Äußerungen des Patienten vor, ist der mutmaßliche Wille des Patienten maßgeblich.

Gibt es keine Willensbekundungen und ist auch ein behandlungsbezogener mutmaßlicher Patientenwille nicht feststellbar, entscheidet der Vertreter entsprechend dem Wohl des Patienten, wobei dem Lebensschutz Vorrang einzuräumen ist", antwortete Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk dem CSU-Landtagsabgeordneten und Europaminister Eberhard Sinner. Eberhard Sinner, dessen Ehefrau Uta seit vielen Jahren in der Hospizbewegung tätig ist, hatte sich auf Grund einer Eingabe des Hospizvereins Würzburg an die Justizministerin gewandt.

Auf Grund der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit könne Sie, Frau Dr.Merk, keine konkrete Stellungnahme zu dem vorgetragenen Fall abgeben. Gerichtliche Entscheidungen könnten nur auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden, schreibt sie an Sinner. Wegen der großen Aktualität wolle sie jedoch einige allgemein interessierte Hinweise zur Frage der Patientenautonomie am Ende des Lebens geben. So bedürfe jede medizinische Behandlung der Einwilligung des aufgeklärten Patienten.Dies gelte auch für die Fortdauer von medizinischen Eingriffen ohne Rücksicht darauf, ob die Krankheit bereits einen unumkehrbaren tödlichen Verlauf genommen hat und der Tod nahe bevorsteht. Der Patientenwille werde vom einwilligungsfähigen Patienten selbst geäußert. Ein vorher wirksam ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht, etwa in einer Patientenverfügung, binde auch nach Eintritt der Äußerungsunfähigkeit. Vertreter, Bevollmächtiger oder Betreuer müssen dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung verschaffen. Patientenverfügungen seien nicht an eine Form gebunden.

Liegen keine ausdrücklichen Äußerungen des Patienten vor, ist der mutmaßliche Wille des Patienten maßgeblich. Gibt es keine Willensbekundungen und ist auch ein behandlungsbezogener mutmaßlicher Patientenwille nicht feststellbar, entscheidet der Vertreter entsprechend dem Wohl des Patienten, wobei dem Lebensschutz Vorrang einzuräumen ist. Der Betreuer bedarf zur Ablehnung eines lebensverlängernden Behandlungsangebots einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, es sei denn er hat mit dem Arzt und dem Behandlungsteam Einvernehmen darüber erzielt, dass die gewünschte medizinische Behandlung dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts sind also nur erforderlich, so die Justizministerin, wenn kein Konsens erzielt wird. Der Arzt kann von sich aus zur Missbrauchskontrolle das Vormundschaftsgericht anrufen. Kein Arzt könne zu Handlungen verpflichtet werden, die er ethisch ablehnt. Er müsse dann aber für ein anderes Behandlungsangebot sorgen.

Aktive Sterbehilfe ist und bleibt strafbar, so Justizministerin Dr. Merk. Ethisch und rechtlich zulässig ist wie bisher die so genannte passive und indirekte Sterbehilfe. Weitere Einzelheiten könnten der Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" entnommen werden, die über das Justizministerium zu beziehen ist.

 


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