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Steuerliche Behandlung von Spenden an gemeindliche Kindergärten

Main-Spessart. Gemeinsam mit Baden-Württemberg werde Bayern einen
Gesetzesantrag im Bundesrat einbringen, der den alten - bis zum 01.01.2001 -
geltenden Rechtszustand wieder herstellt, teilte Bayerns Finanzminister
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser seinem Kabinettskollegen Eberhard Sinner, MdL
(beide CSU) mit.

Sollte dieser Antrag Gesetz werden, wäre das Gemeinnützigkeitserfordernis für die betroffenen "Betriebe gewerblicher Art", wie z.B. städtische Museen und Theater, aber auch kommunale Kindergärten wieder hergestellt. Das bayerische Kabinett hat sich in der Ministerratssitzung vom 18.02.2003 mit der Problematik befaßt und Faltlhauser`s Antrag zu einer gemeinsamen Gesetzesinitiative mit Baden-Württemberg zugestimmt.

Das Finanzamt Lohr hatte im Dezember 2002 der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld mitgeteilt, daß die kommunalen Kindergärten der Gemeinden Karbach, Hafenlohr und Roden, wie alle kommunalen Kindergärten, als "Betriebe gewerblicher Art" zu betrachten seien. Für diese seien Satzungen bis zum 30.6.2003 zu erlassen, wenn auch in Zukunft Spenden an die kommunalen Kindergärten steuerlich begünstigt sein sollen. Zur Erteilung einer vorläufigen Anerkennung sei die Abschrift der notariell beurkundeten Satzung, eine Eröffnungsbilanz, der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers und eine Zustelladresse der Geschäftsleitung vorzulegen.

Bürgermeister Alfred Ritter (Hafenlohr) und die VG Marktheidenfeld hatten sich deshalb an Staatsminister Eberhard Sinner, MdL, gewandt und um Unterstützung gegen den "Sankt Bürokratismus" in der Finanzverwaltung gebeten. Im Gegensatz zu den kommunalen Kindergärten brauchen andere Träger, wie etwa die Kirchen, keinen derartigen Nachweis der Gemeinnützigkeit zu führen.

 


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