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Eberhard Sinner: Geplante Neuregelung der Postzustellung sorgt endlich für Erleichterung und mehr Bürgernähe

In allen Verwaltungsgemeinschaften des Landkreises sorgte die Praxis der Post, im Falle der Nichtzustellbarkeit von Einschreibe-Briefen oder Briefen mit Postzustellung, diese bei den VG`s zu hinterlegen, für erheblichen Ärger. Die betroffenen Personen mussten meist von sehr weit an den Sitz der jeweiligen VG fahren um die oft unangenehme Post in Empfang zu nehmen.

Die Mehrarbeit und den damit verbundenen Ärger veranlassten schließlich Bürgermeister Matthias Loschert, Vorsitzender der VG Lohr, einen Protestbrief an den CSU-Landtagsabgeordneten Eberhard Sinner zu senden. Loschert verwies darauf, dass es sich mittlerweile bei der Post nicht mehr um ein hoheitliches Staatsunternehmen handelt und sie selbst Schuld an der Misere sei, wenn sie immer mehr Poststellen auf dem Lande schließt.

Eberhard Sinner wandte sich in dieser grundsätzlichen Angelegenheit an die Bayerische Staatskanzlei und bekam von dort die Nachricht, dass bald mit einer Änderung des Verfahrens zu rechnen sei. Die Staatskanzlei hatte zu diesem Komplex Stellungnahmen der Staatsministerien der Justiz und für Wirtschaft, Verkehr und Technologie eingeholt. Dabei wurde mitgeteilt, dass die Ersatzzustellung durch Niederlegung in absehbarer Zeit erheblich an Bedeutung verlieren dürfte. Derzeit werde in Berlin der Referentenentwurf eines Zustellungsreformgesetzes beraten, wonach künftig Ersatzzustellungen durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den Briefkasten des Empfängers bewirkt werden können. Ziel dieser Neuregelung sei es, den derzeit hohen Anteil der Zustellung durch Niederlegung spürbar zu reduzieren bzw. nur noch in Ausnahmefällen erforderlich zu machen und zugleich den Zugang der Sendung an den Adressaten zu erleichtern und zu beschleunigen. Den Bürgern werden dadurch auch lange Wege und Probleme mit eingeschränkten Öffnungszeiten erspart. Die Ersatzzustellung durch Niederlegung dürfte dann nur noch in den seltenen Fällen in Betracht kommen, in denen das zuzustellende Schriftstück nicht in einen Briefkasten eingelegt werden kann. Der Entwurf eines Zustellungsreformgesetzes sieht in diesen Fällen die Ersatzzustellung durch Niederlegung auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Amtsgerichts, beim Leiter der örtlichen Polizeidienststelle oder bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle vor.

Bisher ist die Ersatzzustellung durch Niederlegung in § 182 ZPO geregelt. Sie kann dadurch folgen, dass das zu übergebende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist oder an diesem Ort bei der Postanstalt, dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt und dies dem Empfänger in bestimmter Form mitgeteilt wird. Für Verwaltungsgemeinschaften enthält § 182 ZPO keine Regelung. Nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern zur Niederlegung von Schriftstücken bei Zustellungen ist insoweit davon auszugehen, dass das Schriftstück in Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften bei dem Gemeinschaftsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einer ermächtigten Person niederzulegen ist. Dieses Verfahren dürfte jedoch bald der Vergangenheit angehören.

 


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