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Sinner macht auf steuerliche Neuregelungen bei Ehrenamtspauschale aufmerksam

Main-Spessart. In einem Schreiben an die Kreisvorsitzenden des Bayerischen Gemeindetages, die Bürgermeister Ernst Prüße (Lohr) und Franz Schüßler (Burgsinn) macht der Lohrer CSU-Landtagsabgeordnete Eberhard Sinner auf die staatlichen Neuregelungen zur Förderung des Ehrenamtes aufmerksam.

Sinner liegt als ehemaligem Leiter der Arbeitsgruppe „Bürgerschaftliches Engagement" im Landtag dieses Thema „besonders am Herzen". In diesen neuesten Richtlinien zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements informieren der bayerische Sozial-Staatssekretär Markus Sackmann und Finanzminister Georg Fahrenschon die Fachverbände der in Bayern ansässigen steuerbegünstigten Körperschaften über diese Neuregelungen. Dieses Merkblatt des Finanzministeriums zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten kann mit einem Link abgerufen werden.

Aufgrund der intensiven Zusammenarbeit der Kommunen mit Vereinen und Verbänden im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements gibt das Schreiben des Finanzministeriums die wesentlichen Inhalte wieder: „Das bürgerschaftliche Engagement ist ein Grundpfeiler eines funktionierenden Gemeinwesens. Der Freistaat Bayern setzt sich engagiert für das Ehrenamt ein. Durch das Gesetz zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde deshalb eine Neuregelung zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten geschaffen (sog. Ehrenamtspauschale), die einen echten Erfolg darstellt", so Eberhard Sinner. Dabei werden Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften beim Empfänger bis zu einem Betrag von 500 € im Jahr steuerfrei gestellt.

Zu dieser Neuregelung sind seit Einführung mehrere BMF-Schreiben ergangen, die die Anwendung der Ehrenamtspauschale beim Empfänger regeln. Aber auch steuerliche Bestimmungen werden verdeutlicht, die eine steuerbegünstigte Körperschaft beachten muss, wenn sie die Ehrenamtpauschale zahlen will. Diese Schreiben haben bei manchen ehrenamtlich Tätigen und Vereinsverantwortlichen zu Unsicherheit geführt. Deshalb weist Eberhard Sinner darauf hin, dass das Bayerische Finanzministerium eine kompakte Zusammenfassung der Regelung in einem Merkblatt veröffentlicht hat. Das Merkblatt soll den ehrenamtlich Tätigen oder Vereinsverantwortlichen helfen, die Neuregelung korrekt umzusetzen und so steuerliche Vergünstigungen wahrnehmen zu können. Dieses Merkblatt kann auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen unter www.stmf.bayern.de in der Rubrik "Steuern" eingesehen werden.

Eberhard Sinner macht darauf aufmerksam, dass bei Vorstandsmitgliedern Tätigkeitsvergütungen nur zulässig sind, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Die Satzungsbestimmung ist notwendig, um die Vergütungen transparent zu machen, da das Ehrenamt in der Regel als unentgeltliche Tätigkeit verstanden wird. Um Verstöße gegen die Pflicht zu vermeiden, die Vereinsmittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.

Falls ein Verein bisher bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, werden für die Gemeinnützigkeit keine schädlichen Folgerungen gezogen, wenn die Zahlungen angemessen sind und die Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung bis zum 31. Dezember 2010 beschließt. Sollten die angeschlossenen Untergliederungen/Vereine Ehrenamtspauschalen zahlen wollen, müssen sie in den nächsten 9 Monaten eine entsprechende Satzungsanpassung veranlassen. Sinner: „Die zuständigen Finanzämter werden bei der Formulierung der Satzungsänderung gerne behilflich sein."

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