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Sinner: Urheberrecht ist Grundlage für GEMA-Gebühren

Main-Spessart. Mehrere Kindergärten aus dem Landkreis Main-Spessart haben sich an den CSU-Landtagsabgeordneten Eberhard Sinner gewandt, da sie mit Forderungen nach möglichen GEMA-Gebühren konfrontiert wurden. Die Kindergärten sahen darinnen eine finanzielle Belastung der Träger und der Eltern. Sinner hat das Problem der GEMA vorgetragen

vorgetragen und dabei die Auskunft erhalten, dass es sich um „ein Angebot für die Kindergärten" auf der Grundlage des Urheberrechtsgesetzes handelt. Auch die allgemein bildenden Schulen müssten für das Kopieren von musikalischen Werken eine Vergütung bezahlen.

Die GEMA nimmt im Auftrag der VG Musikedition das Inkasso für das Fotokopieren von Noten im Kindergarten wahr.  Grundlage dafür ist das Urheberrechtsgesetz, das diese Gebühren rechtfertige. Die geforderten Lizenzgebühren  bewegten sich in einer vertretbaren Größenordnung. Ein „doppeltes Kassieren" entstehe dabei nicht. Grundsätzlich bestehe in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz ein Kopierverbot für Werke der Musik. Es gäbe nur wenige Ausnahmen (z.B. Archivkopien), die im Zusammenhang mit der Herstellung und Nutzung von Fotokopien in Kindergärten allerdings keine Rolle spielten.

In der Vergangenheit gab es nach Auskunft der GEMA für  Kindergärten keine Möglichkeit legal Kopien von einzelnen Liedern anzufertigen. Es mussten grundsätzlich komplette Liederbücher käuflich erworben werden, aus denen aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht kopiert werden darf. Die VG Musikedition biete nun die Möglichkeit Noten und Liedtexte für die musikalische Früherziehung, den vorschulischen Unterricht, Musikprojekte oder das Singen in der Gruppe kopieren zu können.

Die Lizenzgebühr für  das Erstellen von bis zu 500 Kopien betrage 56,- € pro Jahr; für kirchliche oder kommunale Kindergärten sogar nur 44,80 €. Bei der Tarifgestaltung wurde lt. GEMA sorgfältig zwischen den Interessen der Urheber und dem besonderen Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kindergärten abgewogen. „Darüber hinaus handelt es sich lediglich um ein Angebot für Kindergärten. Falls auf die Herstellung von lizenzpflichtigen Kopien verzichtet wird, besteht demnach auch keine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung", so die GEMA.

Aufgrund des gesetzlich verankerten Kopierverbotes für Noten erhalten die Rechteinhaber (Komponisten, Textdichter, Musikverlage) folgerichtig auch keinen Anteil aus den so genannten Geräte- und Betreiberabgaben. Es werde demnach auch nicht  "doppelt" kassiert.  Autoren und Verlage stellten aufwändige Publikationen mit Kinderliedern her. Sie leisteten damit einen wesentlichen Beitrag zur kulturellen Vielfalt und musikalischen Bildung von Kindern. Die Zahlung einer Vergütung für das Kopieren von Noten und Liedern sei lediglich eine kleine Kompensation für nicht verkaufte Druckausgaben und sichert somit auch in Zukunft die Publikation neuer Kinderlieder.

Die GEMA weißt in ihrer Antwort darauf hin, dass auch die allgemein bildenden Schulen in Deutschland für  das Kopieren von musikalischen Werken eine Vergütung bezahlen. Die Kostenquote der VG Musikedition liege derzeit bei rund 13 %. Folglich würden  87 % der Erträge  an die Rechteinhaber ausgeschüttet.

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