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Sinner: „Ausstiegsdiskussion gefährdet Patienten und Hausärzte"

Main-Spessart . Zahlreiche Kassenpatienten haben sich angesichts der aktuellen Ausstiegsdiskussion verunsichert an den CSU-Landtagsabgeordneten Eberhard Sinner gewandt und um Auskunft über die Rechtslage gebeten. Auch viele Hausärztinnen und Hausärzte zeigen sich verunsichert über die Folgen eines möglichen Ausstiegs aus der vertragsärztlichen Versorgung. Eberhard Sinner hat dazu eine umfangreiche Stellungnahme von Bayerns Gesundheitsminister Dr. Markus Söder eingeholt:

Dr. Söder sieht sich und die Bayerische Staatsregierung als Partner der Hausärzte, nicht der Ausstiegsstrategie. Daher appellieren er an alle bayerischen Hausärztinnen und Hausärzte, die Folgen eines Ausstiegs genau zu überlegen. Denn: Wer aussteigt, ist draußen!

- Verträge von ausgestiegenen Ärzten mit den Krankenkassen sind gesetzlich verboten.

- Zudem droht eine sechsjährige Sperre für den Wiedereinstieg in die vertragsärztliche Versorgung.

- Wer aussteigt, kann damit nur noch Privatpatienten behandeln.

 Die Bayerische Staatsregierung hat nach den Worten von Gesundheitsminister Dr. Söder viel für die Hausärzte erreicht. ln Bayern wurden flächendeckend Hausarztverträge auf hohem Vergütungsniveau abgeschlossen. Für die Verträge gibt es Rechtssicherheit bis Mitte 2014. Hausärzteverband und Krankenkassen müssen jetzt im lnteresse der Patienten fair verhandeln! Ein Ausstieg geht zu Lasten von Patienten und gefährdet die Existenz von Ärzten. Wie die große Zahl an Anfragen der letzten Tage zeigt, sind sich viele besorgte Hausärztinnen und Hausärzte unsicher über die konkreten Konsequenzen eines solchen Zulassungsverzichts. Daher werden Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Ausstieg gegeben:

 1. Was setzen bayerische Hausärzte mit einem Ausstieg aufs Spiel?

Durch den politischen Einsatz der Bayerischen Staatsregierung haben die Hausärzte 2009 die Möglichkeit erhalten, Vereinbarungen unmittelbar mit den Krankenkassen zu schließen. Dieses Recht gilt auch für die Vergütung. Ein Ausstieg beendet die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und an Hausarztverträgen. Die hart erkämpften Erfolge und Privilegien für die bayerischen Hausärzte würden damit wieder aufgegeben. Dies gilt auch für den von Bayern durchgesetzten Bestandschutz. Danach gilt für bestehende Hausarztverträge und für Anschlussvereinbarungen die derzeitige Rechtslage bis Mitte 2014 weiter. Das ist rechtliche Planungssicherheit für die nächsten Jahre.

 2. Welche Konsequenzen hat ein Ausstieg für einen Hausarzt?

Durch einen kollektiven Zulassungsverzicht verstößt jeder teilnehmende Arzt gegen seine vertragsärztlichen Pflichten. Dies hat gravierende Auswirkungen für jeden aussteigenden Arzt. Hat der Zulassungsausschuss die Ausstiegserklärung eines Arztes erhalten, endet die Zulassung mit Ablauf des folgenden Quartals. Hausarztverträge und auch alle anderen Sonderverträge enden automatisch zum gleichen Zeitpunkt. Danach dürfen ausgestiegene Ärzte gesetzlich Versicherte grundsätzlich nicht mehr behandeln. Das bedeutet, sie erhalten dafür keine regelmäßige Vergütung mehr von der Kassenärztlichen Vereinigung, aber auch nicht unmittelbar von den Krankenkassen. Das Gleiche gilt auch für Vorauszahlungen auf eventuelle Vergütungen. Regelmäßige Einkünfte können ab dem Ausstieg daher nur noch mit der Behandlung von Privatpatienten erzielt werden. Ob dies Auswirkungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten haben kann, sollte jeder einzelne Arzt unmittelbar mit seiner Bank klären.

 Nach einem Ausstieg ist die Rückkehr in das Vertragsarztsystem nahezu ausgeschlossen. Wird durch einen kollektiven Zulassungsverzicht die vertragsärztliche Versorgung gefährdet, ist eine Wiederzulassung frühestens nach 6 Jahren möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass dann ein freier Arztsitz zur Verfügung steht. Dies ist jedoch nicht sehr wahrscheinlich, da in der Zwischenzeit die ärztliche Versorgung sichergestellt werden muss. Es besteht also das Risiko, nach einem Ausstieg nie wieder an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirken zu können.

 3. Kann ein Hausarzt seinen Ausstieg widerrufen?

Solange der Zulassungsausschuss die Ausstiegserklärung noch nicht erhalten hat, ist die Ausstiegserklärung noch nicht wirksam. Der Ausstieg kann deshalb noch gegenüber dem Zulassungsausschuss widerrufen werden. Dazu muss der Widerruf der Ausstiegserklärung dem Zulassungsausschuss noch vor oder spätestens gleichzeitig mit der Ausstiegserklärung zugehen. Ansonsten ist kein Widerruf möglich, der Ausstieg ist dann endgültig.

4. Kann ein Hausarzt nach einem Ausstieg Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung behandeln?

Nur zugelassene Ärzte dürfen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Sobald die Zulassung z.B. durch Verzicht endet, endet auch das Recht zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter. Ein ausgestiegener Arzt erhält deshalb grundsätzlich keinerlei Vergütung mehr für eine solche Behandlung. Den Krankenkassen ist es ausdrücklich gesetzlich verboten, Verträge mit den Ärzten zu schließen, die sich am kollektiven Zulassungsverzicht beteiligt haben. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn - wie nach dem Modell des BHAV, die Hausärzte nicht unmittelbar Verträge mit den Krankenkassen schließen, sondern eine verbandsnahe Körperschaft als ,,Mittler" auftritt. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollen kollektiv ausgestiegene Ärzte nicht mehr an der Versorgung gesetzlich Versicherter mitwirken dürfen. Ärzte, die kollektiv auf ihre Zulassung als Vertragsarzt verzichtet haben, sind und bleiben damit von der regelmäßigen Versorgung gesetzlich Versicherter ausgeschlossen.

 Eine Ausnahme gibt es nur in eng begrenzten Einzelfällen, wenn eine akut notwendige Behandlung sonst nicht rechtzeitig erfolgen kann. Hierzu reicht es keinesfalls aus, dass sich ein Versicherter gerne weiterhin von seinem bisherigen Arzt behandeln lassen möchte. Ein solcher als 'Systemversagen" bezeichneter Fall liegt nur vor, wenn die notwendige Behandlung durch keinen noch zugelassenen Arzt und auch nicht durch ermächtigte Krankenhäuser oder sonstige geeignete Einrichtung rechtzeitig erfolgen kann. Dies muss jeweils nachgewiesen werden. ln einem solchen Fall kann ein ausgestiegener Arzt ausnahmsweise eine der Höhe nach begrenzte Kostenerstattung für die Behandlung erhalten (das 1,0fache des Gebührensatzes der GOÄ).

 5. Wer stellt nach einem Ausstieg der Hausärzte die Versorgung sicher?

Nach einem Ausstieg ist zunächst weiterhin die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns für die Sicherstellung der Versorgung in Bayern verantwortlich. Gefährdet der kollektive Ausstieg von mehr als 50 Prozent der Vertragsärzte die Versorgung der gesetzlich Versicherten, kann der Sicherstellungsauftrag durch Feststellung des Staatsministeriums auf die Krankenkassen übergehen. Die Krankenkassen können in diesem Fall Verträge mit Ärzten, Krankenhäuser und sonstigen geeigneten Einrichtungen schließen. Sie könnte hierzu auch Eigeneinrichtungen schaffen. Zudem sind Verträge mit Ärzten und Einrichtungen aus dem Ausland möglich. Die

Krankenkassen haben bei der Gestaltung dieser Verträge weitgehende Freiheiten, z.B. bei der Vereinbarung der Vergütung. Solche Verträge können für nicht ausgestiegene Arzte daher durchaus attraktiv sein.

 Eine sorgfältige Abwägung der Risiken ist angesichts der gravierenden Folgen unerlässlich. Die Bayerische Staatsregierung steht nach wie vor zu den Hausärzten. Das Vorhaben eines Ausstiegs und der Wunsch nach rechtswidrigem Vertragsgestaltungen gefährdet aber nicht nur die medizinische Versorgung unserer bayerischen Bevölkerung, sondern auch und gerade die Existenz jedes einzelnen, teilnehmenden Hausarztes. Diesen Weg wird die Bayerische Staatsregierung nicht unterstützen, so Dr. Söder.

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