Eberhard Sinner - HomeEberhard Sinner - SitemapEberhard Sinner - RSS-Feed

Sinner: „Hohe Qualität der Trinkwasserversorgung zu bezahlbaren Preisen"

Main-Spessart. „Das Bayerische Wassergesetz ist und bleibt der Garant für eine hohe Qualität der Trinkwasserversorgung in Bayern zu bezahlbaren Preisen", so der CSU-Abgeordnete Eberhard Sinner.

Da sich das neue Bayerische Wassergesetz im Verwaltungsvollzug weitestgehend bewährt habe, konnte die Befristung des Gesetzes aufgehoben werden",  teilte der CSU-Landtagsabgeordnete Eberhard Sinner den Kreisvorsitzenden des Bayerischen Gemeindetages, den Bürgermeistern Ernst Prüße (Lohr) und Franz Schüßler (Burgsinn), sowie dem Kreisbauernobmann Gerhard Endres mit.

 Sinner: „Am 1. März 2010 trat ein neues Bayerisches Wassergesetz in Kraft, mit dem die bundesrechtlichen Vorgaben des neuen Wasserhaushaltsgesetzes ausgefüllt und ergänzt wurden. Außerdem konnten wir durch abweichende landesrechtliche Regelungen die bewährten bayerischen Standards erhalten und weitere Akzente setzen. So haben wir beispielsweise Ausgleichsleistungen für erforderliche Mehraufwendungen bei landwirtschaftlichen Bauten im Wasserschutzgebiet eingeführt. Damit konnte ein jahrzehntelanger Konflikt beigelegt werden. Die Regelung ist ein ausgewogener Kompromiss zwischen den Interessen der Land- und Forstwirtschaft auf der einen und der Wasserversorgungsunternehmen auf der anderen Seite".

„Außerdem wollen wir mit unserem Änderungsgesetzentwurf durch einige inhaltliche Änderungen dazu beitragen, dass das Gesetz noch praxistauglicher wird", so Sinner. Hinsichtlich der Ausgleichsleistungen für Mehraufwendungen bei Bauten in Wasserschutzgebieten bestand nämlich die Gefahr, dass gerade der Ausgleichsanspruch auch für Neubauten als Anreiz missverstanden werden könnte, einen Neubau in einem Wasserschutzgebiet zu errichten. „Um dies auszuschließen, werden wir bei der jetzt eingeleiteten Anpassung die Ausgleichsleistungen für erforderliche Mehraufwendungen beim Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Anlagen auf solche an bestehenden Betriebsstandorten beschränken", so Eberhard Sinner. Bauten an neuen Betriebsstandorten lösen demnach nur noch dann Ausgleichsleistungen aus, wenn für den betreffenden Landwirt keine anderen Möglichkeiten der räumlichen Betriebsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Eigentumsflächen und damit wirtschaftlich vertretbare Standorte in der Nähe des ursprünglichen Betriebsstandortes außerhalb eines Wasserschutzgebietes nicht zur Verfügung stehen.

Nach Auskunft Sinner's  soll die Ausweisung von Wasserschutzgebieten für neue Wassergewinnungsanlagen nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile erfolgen. Dies diene der Vermeidung von Konflikten mit bereits vorhandener Bebauung und soll weitgehend verhindern, dass Grundstücke mit baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erhöhten Anforderungen (z. B. Nutzungseinschränkungen oder Mehraufwendungen) unterworfen werden. Gleichzeitig dient die Änderung auch dem Trinkwasserschutz, da solche Grundstücke, von denen zusätzliche Gefährdungen ausgehen können, nicht in das Trinkwasserschutzgebiet fallen. Für die Wassergewinnung haben deshalb die unbebauten und unbelasteten Flächen des Außenbereichs Vorrang. So können eine hohe Wasserqualität und eine preisgünstige und damit sozialverträgliche Wasserversorgung langfristig noch besser gewährleistet werden.

Twitter

Noahs Welt spielen

 

 

 

Umfragen

Sollen Windkrafträder nur dort gebaut werden, wo sie Menschen und Natur nicht stören?
JA - da stimme ich zu! (58,5%)
 
Ist mir egal. (24,5%)
 
NEIN - jede Gemeinde soll das selbst entscheiden. (17,0%)
 
zur Umfrage