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Sinner hat kein Verständnis für große Ausgleichsflächen für Photovoltaikanlage auf Kreismülldeponie

Main-Spessart. "Grundsätzlich ist eine generelle Abschaffung der Kompensation für Erneuerbare Energien aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht möglich", antwortete Bayerns Umweltminister Dr. Marcel Huber auf eine Eingabe des CSU-Landtagsabgeordneten Eberhard Sinner.

Sinner war es unverständlich, dass der Landkreis Main-Spessart für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Gelände der rekultivierten Kreismülldeponie in Karlstadt eine „naturschutzrechtliche Kompensation" erbringen musste. Darüber hatte Landrat Schiebel in der November-Sitzung des Umweltausschusses informiert, dass dafür die von einem Landwirt angepachtete Ausgleichsfläche gekündigt werden musste. Für Sinner stellte das eine „Überreaktion" dar, die sowohl bei den Kreisräten als auch in der breiten Bevölkerung angesichts der „Energiewende" auf Unverständnis stoße.

Im konkreten Fall der rekultivierten Kreismülldeponie Karlstadt wurde nach Mitteilung des Landratsamtes auf einer Fläche von 28.086 qm eine Freiflächenphotovoltaikanlage errichtet. Für deren Errichtung wurde ein Kompensationsbedarf von 12.645 qm festgesetzt. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Anlage „auf einer Ausgleichsfläche für die Kreismülldeponie errichtet wurde." Diese Fläche war als Ausgleichsfläche für die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft im Rekultivierungsplan festgesetzt und wäre eigentlich von anderen Nut-zungen freizuhalten gewesen. Insgesamt wurde daher ein höherer Kompensationsfaktor angesetzt, so Minister Dr. Huber. Unter Berücksichtigung dieser Umstände - Errichtung auf einer festgesetzten Ausgleichsfläche - sei der Umfang der Kompensation nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wird der Abgeordnete Sinner unterrichtet. Zudem wurde als Kompensationsfläche eine landkreiseigene Fläche gewählt, die gerade für solche eigenen Eingriffe vorgehalten werden. Der betroffene Pächter musste daher mit einer entsprechenden Verwendung rechnen und konnte - so der Minister - nicht auf den Fortbestand des Pachtverhältnisses vertrauen.

„Eine pauschale Freistellung einzelner Vorhabenstypen, wie Photovoltaikanlagen oder Wind-kraftanlagen, ist mit der abweichungsfesten bundesrechtlichen Reglung zur Eingriffsregelung nicht vereinbar", antwortete Minister Dr. Huber. Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnatur-schutzgesetz sei das einzige in der Fläche wirkende Instrument des Naturschutzrechtes und da-her von herausragender Bedeutung für den Naturschutzvollzug. Als gesetzliche Auffangregelung soll sie einen Mindestschutz von Natur- und Landschaft in der Fläche gewährleisten. Zentrales Prinzip sei, dass der Verursacher „unvermeidbare ökologische Schäden", die sein Vorhaben zur Folge hat, durch konkrete „Reparaturmaßnahmen" ausgleicht oder ersetzt, sodass zumindest annähern der Status Quo der Naturausstattung gewahrt werden kann.

Dabei sei zu berücksichtigen, so der Umweltminister, dass Anlagen der Erneuerbaren Energien zwar im Hinblick auf den Klimaschutz und die Energieversorgung im öffentlichen Interesse liegen, aber im Einzelfall auch im Konflikt mit Natur und Landschaft stehen können. Entsprechend dem Energiekonzept der Staatsregierung werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten „klare und nachvollziehbare Regelungen zur naturschutzrechtlichen Kompensation erfolgen, die diesen Anforderungen Rechnung tragen."  Bei Freiflächenphotovoltaikanlagen, die nur im Rahmen der Bauleitplanung realisiert werden können, sei dies schon frühzeitig im Rahmen der Voll-zugshinweise des Innenministeriums erfolgt. Danach ist bei solchen Anlagen wegen des geringen Versiegelungsgrades in der Regel der niedrige Kompensationsfaktor von 0,2 vorgesehen. Minister Huber kündigt an, dass „im Zuge der Energiewende beabsichtigt ist, diese Hinweise zu überarbeiten".

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